- 1Vollständiger Name & Anschrift des Leistenden (du)
- 2Vollständiger Name & Anschrift des Leistungsempfängers
- 3Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- 4Rechnungsdatum
- 5Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- 6Menge und Art der Leistung / gelieferten Gegenstände
- 7Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung
- 8Nettoentgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
- 9Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
- 10Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen (Rabatt, Skonto)
Die 10 Pflichtangaben im Detail
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1Vollständiger Name & Anschrift – dein Betrieb Firmenbezeichnung exakt wie im Handelsregister oder Gewerbeschein. „Müller" reicht nicht wenn du als „Müller Bauunternehmen GmbH" eingetragen bist. Straße, PLZ, Ort müssen vollständig sein.
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2Vollständiger Name & Anschrift – dein Kunde Bei Geschäftskunden: Firmenname und -adresse. Bei Privatkunden: Vor- und Nachname, Straße, PLZ, Ort. Abkürzungen sind gefährlich – lieber vollständig.
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3Steuernummer oder USt-IdNr. Entweder oder – nicht beides nötig. USt-IdNr. ist ratsam, wenn du EU-Auslandsumsätze hast. Steuernummer erhältst du vom Finanzamt, USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern.
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4Rechnungsdatum Format empfohlen: TT.MM.JJJJ ausgeschrieben (z.B. 15.04.2026). Kein Kürzel, kein „04/26". Du hast 6 Monate nach Leistungserbringung Zeit, die Rechnung zu stellen – danach droht Bußgeld bis 5.000 €.
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5Fortlaufende Rechnungsnummer Muss einmalig und eindeutig sein – nicht zwingend lückenlos. Bewährte Schemata: RE-2026-0001 oder 2026/04/001. Doppelt vergeben = Finanzamt-Problem. Empfehlung: Eine einheitliche Systematik und nie manuell vergeben.
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6Art und Menge der Leistung Konkret, nicht pauschal. „Malerarbeiten" ist zu wenig. „Streichen Wohnzimmer, 24 m² mit Dispersionsfarbe, 2 Anstriche" reicht. Materialien und Stunden getrennt ausweisen. Bei Montage: Anzahl Stunden × Stundensatz.
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7Zeitpunkt der Leistung Auch wenn identisch mit dem Rechnungsdatum: Es muss explizit draufstehen. „Leistungsdatum: 12.04.2026" oder „Leistungszeitraum: 08.04.–12.04.2026". Wird häufig vergessen und führt zu Beanstandungen.
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8Nettoentgelt je Steuersatz Bei mehreren Steuersätzen (z.B. 19% auf Arbeit, 7% auf Materialien) müssen die Nettobeträge getrennt ausgewiesen werden. Gesamtsumme netto + je Steuersatz aufschlüsseln.
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9Steuersatz und Steuerbetrag „19% USt: 285,50 €" – klar, separat, nicht in der Gesamtsumme versteckt. Bei Steuerbefreiung (§19 UStG, Reverse Charge): expliziter Hinweis auf den Grund.
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10Vorab vereinbarte Entgeltminderungen Skonto, Rabatte und andere Minderungen müssen erwähnt werden – auch wenn sie pauschal formuliert werden. Laut §14.5 UStAE genügt: „Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag".
Vollständiges Muster
Tel: 089 / 12 34 56
info@sanitaer-huber.de
Steuernr: 143/261/12345
Familie Hoffmann
Rosenweg 7
81667 München
Rechnung RE-2026-0042
| Pos. | Beschreibung | Menge | EP | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Demontage Sanitäranlage komplett | pauschal | – | 480,00 € |
| 2 | Rohinstallation Wasser/Abwasser | 8 lfm | 85,00 € | 680,00 € |
| 3 | Montage Sanitärobjekte | 10 Std. | 72,00 € | 720,00 € |
| 4 | WC-Set inkl. Spülkasten (Geberit Sigma) | 1 Stk. | 620,00 € | 620,00 € |
| 5 | Waschtisch mit Armatur (Hansgrohe) | 1 Stk. | 480,00 € | 480,00 € |
| 6 | Kleinmaterial (Dichtungen, Schellen) | pauschal | – | 98,00 € |
Sonderfälle
Lohnkosten getrennt ausweisen
Bei Rechnungen an Privathaushalte müssen Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sein. Privatkunden können 20% der Arbeitskosten steuerlich absetzen (max. 1.200 €/Jahr) – aber nur wenn die Rechnung die Aufteilung zeigt. Fehlt die Trennung, verliert dein Kunde den Steuerbonus und ruft garantiert an.
Keine Umsatzsteuer – aber Hinweispflicht
Als Kleinunternehmer weist du keine USt aus. Dafür ist ein Pflichthinweis nötig: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Alle anderen Pflichtangaben (Steuernr., Leistungsdatum etc.) bleiben obligatorisch.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bei Bauleistungen an Bauunternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, geht die USt-Schuld auf den Kunden über. Du weist keine USt aus und musst explizit auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b UStG)". Vergessen = Haftungsrisiko.
Bis 250 € – reduzierte Pflichtangaben
Für Rechnungen bis 250 € brutto genügen: Name & Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge & Art der Leistung, Entgelt & USt-Betrag (oder Steuersatz). Kein Empfängername, keine Rechnungsnummer nötig – aber sinnvoll für deine eigene Buchführung.
Was darfst du abrechnen – und was nicht?
Erlaubt: Arbeitszeit (Stundensatz × geleistete Stunden), Material (mit Zustimmung des Kunden), Fahrtzeit und Fahrtkosten (üblich: 80–90% des Stundensatzes), Spezialwerkzeug-Miete bei Großprojekten, Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit.
Nicht erlaubt: Werkzeugverschleiß (normaler Betriebsaufwand), Bürokosten und Verwaltungsaufwand, doppelte Stunden wenn die Arbeit mit weniger Personal möglich wäre, nicht abgesprochene Zusatzleistungen.
Die 5 häufigsten Fehler
- Umsatzsteuer nicht ausweisen – obwohl steuerpflichtig. Konsequenz: Finanzamt erkennt Rechnung nicht an, Kunde kann keine Vorsteuer ziehen.
- Lohnkosten nicht von Material getrennt – Privatkunde verliert Steuerbonus nach §35a, beschwert sich, zahlt später.
- Rechnungsnummer doppelt verwendet – führt bei Steuerprüfungen zu Erklärungsbedarf und dem Verdacht auf Schattenwirtschaft.
- Leistungsdatum vergessen – auch wenn identisch mit Rechnungsdatum: Es muss explizit draufstehen.
- Aufbewahrungshinweis bei Privatkunden vergessen – Pflicht für den Kunden ist 2 Jahre. Ohne Hinweis von dir verliert er möglicherweise den §35a-Steuerbonus.
Häufige Fragen
§14 UStG · §14a UStG · §19 UStG · §13b UStG · §33 UStDV · §35a EStG · §147 AO · GoBD-Grundsätze
Stand: Mai 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.